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01.12.2011
Anfang Oktober 2011 hat die Kommission einen Entwurf für ein Gemeinsames
Europäisches Kaufrecht vorgestellt. Danach soll neben die nationalen
Rechtsordnungen ein optionales 28. Kaufrecht treten. Dadurch soll der
grenzüberschreitende Handel befördert werden, der nach Ansicht der
Kommission durch unterschiedliche rechtliche Regelungen im Bereich des
Kaufrechts behindert wird.
Der Deutsche Bundestag bezweifelt in seiner Subsidiaritätsrüge, dass
die Kommission, die ihren Verordnungsentwurf auf Artikel 114 Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stützt, eine
tragfähige Rechtsgrundlage gewählt hat und dass ein Gemeinsames
Europäisches Kaufrecht tatsächlich den Binnenmarkt befördern würde.
Dazu erklärt der im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
zuständige Berichterstatter Dr. Jan-Marco Luczak (CDU): „Die für die
Verordnung gewählte Rechtsgrundlage des Artikel 114 AEUV trägt nicht.
Sie steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zur Auslegung des Merkmals der „Angleichung“ nationaler
Rechtsordnungen. Auch aus dem Umkehrschluss des Artikel 118 AEUV ergibt
sich, dass optionale Instrumente sich darauf nicht stützen lassen.“
Im Vorgehen der Kommission sieht der CDU-Rechtspolitiker eine
politische Strategie: „Die Kommission, insbesondere die zuständige
Justiz-Kommissarin Reding, haben den Weg über Artikel 114 AEUV gewählt,
um Mehrheitsentscheidungen bei der Einführung und etwaigen späteren
Änderung des EU-Kaufrechtes zu ermöglichen. Die Einflussmöglichkeiten
von Deutschland wären damit entscheidend gemindert.“ Demgegenüber wäre
bei der als Alternative in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des
Artikels 352 AEUV ein einstimmiges Votum der Mitgliedstaaten
erforderlich, ergänzte Luczak.
Luczak weiter: „In diesen turbulenten Zeiten hat Europa vor allem eines
nötig: Vertrauen. Solches schafft die Kommission nicht, wenn sie
versucht, die Kompetenzen in ihrem Sinne auszulegen bzw. zu überdehnen.
Der europäischen Integration droht sonst ein weiterer Akzeptanzverlust.
Die Subsidiaritätsrüge erheben wir daher auch aus prinzipiellen
Erwägungen.“
Auch in der Sache glaubt Luczak nicht, dass ein EU-Kaufrecht den
grenzüberschreitenden Handel entscheidend fördern werde. Das zeigten
auch die Erfahrungen mit dem UN-Kaufrecht. In seltener Allianz der
Verbraucher- und der Wirtschaftsverbände sei dies in der durchgeführten
Sachverständigen-Anhörung des Rechtsausschusses bestätigt worden.
Luczak: „Das ist ein Signal, dass auch die Kommission nicht ignorieren
sollte: Diejenigen, denen das Gemeinsame Europäische Kaufrecht dienen
soll, lehnen es ab.“
Zum Hintergrund:
Für den Deutschen Bundestag ist es die zweite Subsidiaritätsrüge
überhaupt in seiner Geschichte. Die Entschließung zur Subsidiaritätsrüge
wird von allen Fraktionen des Bundestages mitgetragen. „Das war uns
wichtig“, so Luczak „weil wir ein starkes Signal nach Brüssel senden
wollten. Das zeigt, dass der Bundestag seine Mitwirkungsrechte nach dem
Lissabonner Vertrag ernst nimmt. Wir kommen damit auch unserer
Integrationsverantwortung nach, die das Bundesverfassungsgericht
angemahnt hat.“
Neben Deutschland haben auch Großbritannien, Österreich und Frankreich
Subsidiaritätsrügen angekündigt. Die Frist zur Einlegung einer
Subsidiaritätsrüge endet am 12. Dezember 2011.